Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung dieser Bedingungen

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur für Lieferungen. Für Reparaturen und Montageleistungen gelten unsere „Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen“.
  2. Abreden, die die folgenden Bedingungen ändern oder ergänzen, Nebenabreden sowie Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Handelsvertreter und Handlungsreisende dürfen für uns verbindliche Erklärungen nicht abgeben oder entgegennehmen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
     

§2 Angebot

  • Unsere Angebote sind freibleibend.
  • Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


§3 Bestellungen, Auftragsbestätigungen

  1. Bestellungen sind für den Besteller bindend. Wir werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verpflichtet. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn wir deren Annahme nicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen.
  2. Wird die Ware dem Besteller vor Zugang der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung überlassen, so erfolgt die überlassung leihweise.


§4 Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten in Euro und mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Verzollung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wir behalten uns vor, die Preise gemäß § 315 BGB zu berichtigen, wenn sich einzelne Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern. Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, bleiben die angegebenen Preise innerhalb von vier Monaten ab Bestelldatum unverändert.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar ohne jeden Abzug und spesenfrei an unserem Sitz zu leisten, und zwar gemäß Angebot oder Auftragsbestätigung. Bei Teillieferungen (§ 6 Absatz d)) sind Teilrechnungen zulässig.
  3. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel zur Folge. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Im Verzugsfalle werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf aus demselben Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche des Bestellers g estützt werden, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
  6. Eine Aufrechnung ist nur mit den von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.
  7. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz, der in unseren Rechnungen aufgeführten Bankinstitute.
  8. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Preises kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Im Falle einer bargeldlosen Zahlung ist die Leistung rechtzeitig, wenn der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstag einem der in unseren Rechnungen aufgeführten Konten gutgeschrieben ist. Die überweisung hat spesenfrei zu erfolgen.

 

§5 Lieferzeit

  1. Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten und nicht bevor der Besteller alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die Durchführung des Geschäfts erfüllt hat.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitteilen.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer überschreitung der - gegebenenfalls nach vorstehendem Absatz verlängerten - Lieferfrist, die auf unser Verschulden zurückzuführen ist, Schaden erwächst, so kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung fordern, deren Höhe sich nach § 13 Absatz a) bemisst.
  5. Wir behalten uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern aufgrund höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen, Bürgerkrieg oder ähnlichem die Lieferung unmöglich wird oder durch Ausfall eines unserer Lieferanten die Selbstbelieferung nicht erfolgt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung verpflichten wir uns, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
  6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  7. Der Lauf der Lieferfrist wird gehemmt, solange der Besteller seine Vertragspflichten - wozu, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, unter anderem auch die rechtzeitige zur Verfügung Stellung von geeignetem Verpackungsmaterial und Füllgut gehören – nicht vollständig erfüllt.

 

§6 Versand, Gefahrenübergang

  1. Wir liefern ab Werk. Jede Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf der Rampe unseres Werks auf den Besteller über, gewöhnlich jedoch im Moment der gemeldeten Versandbereitschaft. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie etwa Aufstellung und Inbetriebnahme, übernommen haben oder wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.
  2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht jede Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
  3. Sollte der Besteller bei Versandbereitschaft die Ware nicht sofort abnehmen, lagern wir die Ware nach Möglichkeit für ihn und auf sein Risiko. Diese Lagerung entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, die mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung eintritt.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
     

§7 Verpackung

  • Kartonagen, Kistenverpackungen, Paletten und sonstiges Verpackungsmaterial werden berechnet. Diese Verpackungsmittel können nicht zurückgenommen werden. 

§8 Aufstellung, Inbetriebnahme, Montage

  • Für jede Art von Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage ist alleinig und in vollem Umfang der Besteller verantwortlich. Dies gilt auch für die Planung, Konstruktion und den fachlich richtigen Einbau der Ware in Gesamtsysteme bzw. Produktionsanlagen, in denen die Ware nur eine Teilkomponente bzw. eine Baugruppe darstellt. Der Besteller koordiniert alle im Vorfeld erforderlichen Arbeiten und garantiert deren fristgerechte und einwandfreie Ausführung. Der Besteller ist auch für den termingerechten Transport der Ware an den Aufstellungsort verantwortlich. Verzögert sich die Aufstellung durch Gründe, die Wipotec nicht vertreten muss, so können wir die anfallenden Mehrkosten und Wartezeiten dem Besteller berechnen.

 

§9 Entsorgung

  • Der Besteller übernimmt nach Nutzungsbeendigung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der von uns gelieferten Ware, die nicht in privaten Haushalten im Sinne von § 3 Abs. 4 Elektrogesetz eingesetzt wird, gemäß den jeweils gültigen Vorschriften. Der Besteller stellt uns von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 Elektrogesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Unsere Ansprüche auf übernahme/Freistellung durch den Besteller verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der von uns gelieferten Ware. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers an uns über die Nutzungsbeendigung. Der Besteller stellt sicher, dass von uns gelieferte Ware nicht an Mitarbeiter oder andere Privatpersonen weitergegeben wird.

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Im kaufmännischen Verkehr erlischt unser Eigentum jedoch erst, wenn sämtliche aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller entstandenen Ansprüche beglichen sind. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Besteller verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle nach diesem Recht erforderlichen Erklärungen abzugeben, um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.
  2. Hat der Besteller den Liefergegenstand zur Weiterveräußerung erworben, ist er zu einer Verfügung über den Liefergegenstand nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen, für ihn regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Der Besteller tritt schon im voraus die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an uns ab.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Von Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren.
  4. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
  5. Die Ermächtigung des Bestellers gemäß Absatz b) zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Zahlungseinstellung sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In solchen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Besteller.
  6. Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
  7. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts hinsichtlich des Liefergegenstands nach vorangegangener Androhung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  8. übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit freizugeben.

    §11 Untersuchungs- und Rückgabepflicht

    1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel spätestens 10 Tage nach Eingang am Bestimmungsort uns gegenüber (nicht gegenüber unseren Handelsvertretern und Handlungsbevollmächtigten) schriftlich zu rügen.
    2. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge unter genauer Bezeichnung der beanstandeten Mängel an unsere bekannte, zentrale Faxnummer.
    3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt.
    4. Verborgene Mängel sind spätestens 14 Tage nach deren Entdeckung zu rügen.

      §12 Mängel der Lieferung, Gewährleistung

      1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so hat der Besteller nach unserer Wahl, die billigem Ermessen unterliegt, Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzteillieferung. Konnte der Mangel auch durch eine zweite Nachbesserung nicht beseitigt werden, kann der Besteller Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
      2. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nachlieferung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
      3. Für die Auswahl der Softwarefunktionen trägt der Besteller die Verantwortung. Softwarefehler, welche die ausgewählten Funktionen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach unserer Wahl berichtigt oder durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion bzw. durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkungen des Fehlers behoben.
      4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Sofern eine Nutzung im Mehrschichtbetrieb (mehr als acht Stunden pro Tag) erfolgt, so entspricht dies nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch. Für hieraus entstehende Mängel oder Schäden, die bei Nutzung im Einschichtbetrieb nicht angefallen wären, übernehmen wir keine Haftung. Fristen beginnen ab Rechnungsdatum oder im Falle des § 6 Absatz c) mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung.
      5. Für Ersatzteile und Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate; sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
      6. Die Ansprüche des Bestellers aus Mängelhaftung erlöschen, wenn er uns nicht die nötige Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel im Rahmen der normalen Geschäftszeit gibt.
      7. Für etwaige Mängel/Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung:
        1. mangelhafte Angaben des Bestellers über
          • gewünschte Funktion
          • den Aufstellungsort
          • schädliche Umwelteinflüsse
          • das Wägegut und dessen Eigenschaften
        2. natürliche Abnutzung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Nichtbeachtung der Betriebs-, Bedienungs-, Installations-, Aufstellungs-, Wartungs- und Reinigungsanleitungen, fehlerhafte oder unzureichende Umgebungsspezifikation, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße Lagerung von Betriebsmitteln;
        3. wenn unsere Waren mit An-, Auf- und/oder Unterbauten sowie festen und/oder flexiblen Anschlüssen für Verbindungen mit anderen Geräten versehen werden, ungeachtet, ob sie geeignet sind, Störeinflüsse auszuüben oder nicht;
        4. wenn durch die konstruktiv geplante Integration und/oder den effektiv realisierten Einbau unserer Waren, etwaig daran auszuführende Einstellungs-, Wartungs- oder Servicearbeiten erschwert oder verhindert werden, oder die gewünschte Leistung bzw. Eigenschaft nicht erreicht werden kann. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht, sofern die Mängel/Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns zurückzuführen sind.
      8. Die Gewährleistung erlischt bzw. entfällt, wenn Mängel/Schäden eintreten, die durch Eingriffe nicht von uns autorisierter Personen und/oder Verwendung von Nicht-Original-Ersatzteilen oder -Betriebsmitteln des ieferers hervorgerufen wurden.
      9. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl, die billigem Ermessen unterliegt, auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von zwölf Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt - herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang.
      10. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns - nach vorheriger Verständigung mit uns - die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; ansonsten sind wir von der Gewährleistung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
      11. Von den durch Ausbesserung, Ersatzlieferung und Einbau von Ersatzteilen im Rahmen der Gewährleistung entstehenden, unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteils einschließlich seines Versandes sowie, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
      12. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
      13. Insbesondere entfällt bei Wägesystemen auch dann unsere Gewährleistung, wenn die Aufstellung oder das Einfahren von Wägesystemen nicht durch unser Personal oder im Beisein unseres Personals erfolgt - wobei diese Kosten zu Lasten des Bestellers gehen - oder wenn die Funktion der Wägesysteme wegen der besonderen klimatischen oder sonstigen orts- und betriebsbedingten Verhältnisse am Aufstellungsort nachteilig beeinflusst werden.

      §13 Sonstige Schadensersatzansprüche

      1. In Fällen des von uns verschuldeten Verzugs (§ 5 Absatz d)) haften wir - ausschließlich - für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der sich wie folgt bemisst: Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern die Haftung nach dem folgenden Absatz b) nicht ausgeschlossen wird.
      2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellten und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

      §14 Sonstige Schadensersatzansprüche

      1. An Software und Dokumentationen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt. Alle sonstigen Rechte bleiben bei uns. Der Besteller hat sicherzustellen, dass Software und Dokumentation ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind.
      2. Kopien dürfen nur für Archivzwecke angefertigt werden; Abs. a) gilt entsprechend. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Besteller auch auf Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das vorstehend beschriebene Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software als erteilt.
      3. Der Besteller erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Verpackung, dem Handbuch und dem sonstigen zugehörigen schriftlichen Material. Er erkennt an, dass die Software urheberrechtlich geschützt ist.
      4. Der Besteller haftet uns für alle Schäden, die durch eine unterbliebene Löschung, andere urheberrechtlich und/oder vertraglich nicht zulässige Nutzungen Dritter entstehen.
      5. Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass es nicht möglich ist, Software zu entwickeln, so dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist.
      6. Wir haften nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der verkauften Software, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
      7. Es besteht zwischen den Vertragsparteien weiterhin Einvernehmen darüber, dass wir nicht für die Installation der Software zuständig sind. Dies obliegt dem Besteller. Wir übernehmen dementsprechend keine Verantwortung dafür, dass durch die Installation bzw. die Nutzung der Software auf Laufwerken oder EDV-Anlagen des Bestellers nachteilige Veränderungen wie beispielsweise Datenverlust, Veränderungen, Löschungen oder sonstige negative änderungen eintreten.

      §15 Gerichtsstand, anwendbares Recht

      1. Gerichtsstand ist - sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - das jeweils für Schwäbisch Hall örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
      2. Soweit der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss dieser Gerichtsstand entfällt, ist Gerichtsstand das jeweils für Schwäbisch Hall örtlich und sachlich zuständige Gericht.
      3. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

      §16 Schlussbestimmungen

      1. Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
      2. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kaufvertrags und dieser Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht. Dasselbe soll bei einer Regelungslücke gelten.
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